Satzung für den Iropé e.V.

Der Verein führt den Namen "Iropé",  hat seinen Sitz in 73430 Aalen und erhält nach Eintragung in das Vereinsregister  den Zusatz "e.V.". Das zuständige Vereinsregister wird in Ulm  beim dortigen Amtsgericht geführt. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2

Zweck des Vereins ist die Förderung  der Erziehung, Schul- und Berufsausbildung, sowie die Förderung allgemeiner  Bildung von sozial benachteiligten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen  in Argentinien, insbesondere in der Flußregion "Puerto de Las Cuevas".

 Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

- die Vergabe von Stipendien

- die Bereitstellung von Beförderungs-  und Wohnmöglichkeiten

- die Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien

 Der Verein verfolgt ausschließlich  und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Der Verein  ist selbstlos tätig. Eine wirtschaftliche Betätigung des Vereins  dient der Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.  Ausgaben, die unmittelbar für die Verwirklichung der gemeinnützigen  Satzungsziele nötig sind, werden aus den Mitteln des Vereins erstattet.

 

§3

Mitglied kann jede Person werden, die  Interesse am Vereinsziel bekundet und die Satzung anerkennt. Der Beitritt  erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

 

§4

Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt

 b) durch den Tod des Mitgliedes

 c) durch Ausschluß

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit  zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber  einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen  werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins  verstößt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor der Mitgliederversammlung oder schriftlich zu rechtfertigen.

Der Beschluß über den Ausschluß  ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekanntzugeben. Macht das Mitglied von dem Recht der Rechtfertigung keinen Gebrauch, unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß der Ausschluß nicht gerichtlich angefochten werden kann.

 

§5

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung  festgesetzt, so daß die Höhe und die Zweckbestimmung den allgemeinen Anforderungen der Gemeinnützigkeit gerecht werde.

 

§6

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§7

Der Vorstand besteht aus

- dem / der ersten Vorsitzenden,

- dem / der zweiten Vorsitzenden,

- dem / der dritten Vorsitzenden,

- dem / der Geschäftsführer  / in,

- dem / der stellvertretenden Geschäftsführer  / in,

- dem / der Schriftführer / in,

- dem / der Pressesprecher / in,

Jede / r von ihnen ist gerichtlich und außergerichtlich einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung  auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch auch nach der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Wählbar sind nur geschäftsfähige  Mitglieder des Vereins.

 

§8

Die Mitgliederversammlung ist das oberste  Vereinsorgan. Sie kann über alle Vereinsangelegenheiten beschließen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung  findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder  unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

Jede Mitgliederversammlung wird vom / von der ersten Vorsitzenden oder vom / von der zweiten Vorsitzenden unter  Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

§9

Die Mitgliederversammlung  wird vom / von der ersten Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung vom / von der zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch diese/r verhindert, wählt  die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den / die Versammlungsleiter / in.

Die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung  kann von der Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt werden.  Sie bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§10

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,  werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen  Stimmen gefaßt. Die Satzung kann nur mit Zustimmung einer Zwei-Drittel-Mehrheit  der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden, der Änderung des Vereinszwecks oder dessen Auflösung müssen drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins.

 Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich  vom / von der Versammlungsleiter/in festgelegt. Auf Antrag muß sie jedoch schriftlich durchgeführt werden.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung  ist Protokoll zu führen, das den Mitgliedern spätestens acht Wochen nach der Mitgliederversammlung zugeschickt wird. Das Protokoll ist vom / von der Versammlungsleiter/in zu unterzeichenen.

 

§11

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung nach §9 beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigt Körperschaft zwecks Förderung der Jugendhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe in Südamerika. 

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung  vom 12.11.2016  in Aalen beschlossen.

 

Die unterzeichnenden, anwesenden, stimmberechtigten  Mitglieder nahmen die Satzungsänderungen / die Satzung in der vorliegenden Fassung einstimmig an.

Aalen, den 12.11.2016